Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Firma BARLU Lebensmittel-Service GmbH, im Folgenden „Verkäufer“ genannt.

Alle Verkäufe mit Ausnahme von solchen, die Verbrauchsgüterkäufe i.S.d. § 474 BGB darstellen, erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, die der Käufer, auch bei Entgegennahme der Ware gegen den Lieferschein des Verkäufers, anerkennt. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Verkäufer stimmt ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zu.

1. Bestellungen des Käufers sowie sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden werden, auch wenn sie durch Vertreter abgeschlossen sind, für den Verkäufer erst durch schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung des Verkäufers (auch auf Rech­nun­gen oder Lieferscheinen) verbindlich.

2. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Lieferbar sind nur die in den jeweils gültigen Preislisten des Verkäufers aufgeführten Waren. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung kann gesondert berechnet werden.

3. Der Verkäufer liefert so rasch wie möglich. Feste Lieferfristen bestehen nicht, sofern der Verkäufer sie nicht schriftlich als verbindlich bestätigt hat. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

4. Der Versand erfolgt vom Sitz des Verkäufers oder ab Auslieferungslager. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Ware den Geschäftssitz oder das Auslieferungslager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

5.1 Offensichtliche Mängel sind vom Käufer dem Verkäufer spätestens 24 Stunden nach Erhalt der Ware brieflich, fernschriftlich oder telefonisch anzuzeigen. Werden diese Fristen versäumt, erlöschen die sonst bestehenden Gewährleistungsansprüche. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware ordnungsgemäß zu lagern und gemäß den Weisungen des Verkäufers zu verfahren.

5.2 Für Mängel leistet der Verkäufer nach seiner Wahl zunächst Gewähr durch Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Ver­gü­tung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.

5.3 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf Monate ab Ablieferung der Ware.

5.4 Es wird keine Gewährleistung übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürlichen Verderb, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Käufer oder durch Dritte entstanden sind.

6.1 Der Verkäufer haftet für Schäden des Käufers - gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruhen - nur, soweit diese von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise verursacht worden sind, sofern nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde.

6.2 Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung sind auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6.3 Die Haftung des Verkäufers ist auf direkte Schäden beschränkt. Seine Haftung für mittelbare oder Folgeschäden, insbesondere Produktionsausfall oder entgangene Gewinn, ist insgesamt ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.

6.4 Soweit die Haftung des Verkäufers beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungs­ge­hilfen.

6.5 Für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ebenfalls unberührt bleibt die Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.6 Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Verkäufer Arglist verwerfbar ist.

7. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe oder andere von dem Verkäufer nicht zu vertretende Hindernisse beim Verkäufer oder bei seinen Lieferanten befreien den Verkäufer für die Dauer der Störung und deren Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass der Käufer Schadens­ersatz­an­sprüche statt der Leistung geltend machen kann. Wird in Folge der Störung die Lieferung und / oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt.

8.1 Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Verkäufers. Die Preise gelten grundsätzlich ab Lager Velten, Havelring 11 und als Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

8.2 Der Kaufpreis wird - soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart - sofort netto Kasse fällig.

8.3 Der Käufer hat bei Gewährung eines Zahlungsziels die Geldschuld während des Verzugs in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines höheren Verzugs­schadens vor. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, wird ein fälliger Wechsel oder Scheck nicht ordnungsgemäß eingelöst, erfolgt kein Ausgleich im Banklastschrift­ver­fahren oder werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu beeinträchtigen, werden alle noch offenen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer einschließlich aller Wechsel und Scheckverbindlichkeiten des Käufers zur sofortigen Zahlung fällig. Der Verkäufer ist in diesem Fall ferner berechtigt, die Leistung nur noch Zug-um-Zug gegen Zahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen oder - ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf - vom Vertrag zurückzutreten und Er­satz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen.

8.4 Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen.

8.5 Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Be­gleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptfor­derung. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

8.6 Tritt der Käufer unberechtigt von seinem erteilten Auftrag zurück, kann der Verkäufer, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden geltend zu machen, 10 % des Nettoverkaufspreises für die durch die Bearbeitung entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an seiner Ware bis zur vollständigen (im unbaren Zahlungsverkehr bis zur endgültigen) Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Falls es zur Gültigkeit des Eigentum­s­vorbehaltes am Sitz des Käufers der Anmeldung, Registrierung oder ähnlicher Handlungen bedarf, verpflichtet sich der Käufer, diese durchzuführen.

9.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswaren erfolgen für den Verkäufer - ohne ihn zu verpflichten - als Hersteller im Sinne von § 950 BGB unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Käufers an der neuen Sache. Die be- und verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Verkäufers in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

9.3 Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware vom Käufer sofort heraus zu verlangen und zurückzunehmen, falls der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer in Verzug gerät. Der Käufer ge­stat­tet insoweit dem Verkäufer oder vom Verkäufer beauftragten Personen das Betreten und Befahren seines Werksgeländes/Betriebes oder sonstigen Lagerortes sowie die Weg­nahme der Vorbehaltsware.

9.4 Der Käufer hat die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und zu behandeln. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Leitungswasser-, Einbruchsdiebstahlschäden sowie Sturm- und Hagelschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und tritt bereits jetzt seine Ersatzansprüche aus diesen Versicherungsverträgen an den diese hiermit annehmenden Verkäufer ab.

9.5 Der Käufer ist nur solange berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, als er seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt, nicht in Zahlungsverzug ist, keine Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz­verfah­r­ens gestellt hat bzw. keine Zahlungseinstellung vorliegt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Vorbehaltsware durch seine Abnehmer abhängig zu machen. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen Dritte erwachsen, an den diese hiermit annehmenden Ver­käu­fer ab, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Für den Fall, dass die Waren vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft werden, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der dem Verkäufer gehörenden Waren. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

9.6 Der Käufer ist zur Einziehung von Forderungen aus dem Weiterverkauf nur unter den Voraussetzungen des 9.5 Absatz 1 berechtigt. Das Recht des Verkäufers, abgetretene Forderungen selbst einzuziehen, bleibt von dem Recht des Käufers unberührt.

9.7 Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen von Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und ihm ein Pfändungsprotokoll sowie eine eidesstattliche Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes zuzuschicken.

9.8 Für Warenlieferungen unter einem Netto-Auftragswert von 100,- Euro berechnen wir 10,- Euro netto Mindermengenausgleich, für Warenlieferungen mit einem Netto-Auftragswert zwischen 100,01 bis 150,00 Euro berechnen wir 5,- Euro netto Minder­men­gen­ausgleich.

10.1 Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz des Verkäufers.

10.2 Aus­schließlicher Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist der Sitz des Verkäufers. Der Ver­käufer hat jedoch das Recht, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

11. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner vorstehender Klauseln in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellt. Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen durch Regelungen ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.

Velten, den 1. Juli 2015